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Das Organisationsstatut der Musikschule

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Erlass vom 06.04.2020, GZ: BMBWF-24.417/0011-II/4/2019, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idgF, nachstehendes Organisationsstatut für Niederösterreichische Musikschulen neu erlassen (Neufassung 2020):

§ 1 Bildungsziele
(1) Die Musikschule als Privatschule für elementaren, mittleren und höheren Musikunterricht hat durch ein umfassendes fachspezifisches Angebot eine fundierte musikalische Bildung zu gewährleisten. Sie hat die Aufgabe, Freude an der Musik und an den mit ihr zusammenhängenden Künsten, am Musizieren und an künstlerischer Betätigung zu wecken und vornehmlich die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht zu fördern. Sie soll Kunst- und Kulturverständnis vermitteln, einen wichtigen Beitrag zu Musik-, Kunst-, Kultur- und Gesellschaftsleben leisten und Tradition und Innovation fördern. Im Besonderen hat sie je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbereiche geregelte Bildungsgänge nach einem festen Lehrplan anzubieten.
(2) Die Musikschule verfolgt insbesondere folgende Ziele: die Förderung aktiver musischer Betätigung breiter Bevölkerungskreise, eine künstlerische Basisausbildung, Förderung und gezielte Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen und die Weiterentwicklung der Musikschulen zu vielfältigen kulturellen Zentren in Gemeinde und Region.


§ 2 Aufbau der Schule
(1) Die ordentliche Ausbildung an der Musikschule umfasst die in Abs. 2 genannten Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden. Bei entsprechenden Vorkenntnissen kann nach den in der Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen eine Aufnahme in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgen.
(2) Die Ausbildungsstufen sind:
- eine Elementarstufe (elementare Musikpädagogik, welche keine Voraussetzung für den Besuch der Elementarstufe im Hauptfach ist; Elementarstufe im Hauptfach)
- eine Unterstufe,
- eine Mittelstufe und
- eine Oberstufe.
(3) Der Beginn der ordentlichen bzw. außerordentlichen Ausbildung ist vom Alter unabhängig und bei Vorliegen der körperlichen und geistigen Voraussetzungen möglich.


§ 3 Aufnahme in die Schule
(1) Die Musikschule ist vornehmlich Kindern und Jugendlichen allgemein zugänglich, steht
aber auch Erwachsenen nach Maßgabe von freien Plätzen offen.
(2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung.
(3) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt durch Abschluss des Aufnahmevertrages.


§ 4 Ordentlicher und außerordentlicher Schulbesuch
(1) Die ordentliche Schülerin/Der ordentliche Schüler ist verpflichtet, das gewählte Hauptfach (die gewählten Hauptfächer) und die dazu vorgeschriebenen Ergänzungsfächer regelmäßig zu besuchen.
Der ordentliche Schulbesuch an der Musikschule wird nach erfolgreicher Absolvierung der Oberstufe mit der erfolgreichen Abschlussprüfung im Hauptfach abgeschlossen. Die Oberstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ergänzungsfächer erfolgreich absolviert wurden.
Die ordentliche Schülerin/Der ordentliche Schüler hat Anspruch auf die Ausstellung von Zeugnissen.
(2) Die außerordentliche Schülerin/Der außerordentliche Schüler ist nur zum Besuch des gewählten Haupt- und/oder Ergänzungsfaches verpflichtet.
Die außerordentliche Schülerin/Der außerordentliche Schüler hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Sie/Er erhält am Ende eines jeden Schuljahres bzw. zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens aus der Musikschule eine Schulbesuchsbestätigung.
Außerordentliche Schülerinnen/Außerordentliche Schüler können mittels einer erfolgreichen Einstufungsprüfung in den ordentlichen Ausbildungsgang übertreten. Bereits absolvierte Ergänzungsfächer können in diesem Fall angerechnet werden.


§ 5 Ausbildungsverlauf
(1) Der ordentliche Schulbesuch umfasst ein Hauptfach oder mehrere Hauptfächer und alle dazu im Ausbildungsplan gemäß § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Ergänzungsfächer. Es können auch zusätzliche Ergänzungsfächer gewählt werden.
(2) Der Unterricht im Hauptfach gliedert sich grundsätzlich in die in § 2 Abs. 2 genannten vier Stufen.


a) Elementarstufe
Die Elementarstufe beinhaltet:
1. Fächer der Elementaren Musikpädagogik (z. B.: Eltern-Kind-Gruppen, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Chorsingen, Klassenmusizieren). Der Besuch der Elementaren Musikpädagogik ist keine Voraussetzung für den Besuch der Elementarstufe im Hauptfach.
Unterrichtsform: Gruppen- oder Klassenunterricht im Ausmaß einer Wochenstunde (= eine Unterrichtsstunde pro Woche und Schuljahr; siehe dazu § 8 Abs. 2).
2. Elementarstufe im Hauptfach;
Unterrichtsform: Einzel- oder Gruppenunterricht im Ausmaß einer Wochenstunde (= eine Unterrichtsstunde pro Woche und Schuljahr; siehe dazu § 8 Abs. 2).
Zusätzlich zu den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ergänzungsfächern können weitere musikpraktische Ergänzungsfächer gewählt werden.
Die Schülerin/Der Schüler ist nach erfolgreicher Absolvierung einer Elementarprüfung zum Übertritt in die Unterstufe berechtigt.


b) Unter-, Mittel- und Oberstufe
Unterrichtsform des Hauptfaches: Einzel- oder Gruppenunterricht im Ausmaß einer Wochenstunde (= eine Unterrichtsstunde pro Woche und Schuljahr; siehe dazu § 8 Abs. 2).
Die Schülerin/Der Schüler ist nach erfolgreicher Absolvierung einer Übertrittsprüfung zum Übertritt in die nächsthöhere Stufe berechtigt.


(3) Folgende Ergänzungsfächer müssen pro Stufe für die Dauer eines Schuljahres im Ausmaß einer Wochenstunde (= eine Unterrichtsstunde pro Woche und Schuljahr; siehe dazu § 8 Abs. 2) besucht und abgeschlossen werden:
a) das musiktheoretische Ergänzungsfach Musikkunde (§ 6 Abs. 1 lit. b) und
b) ein musikpraktisches Ergänzungsfach im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 bleibt davon unberührt.
Der ordentlichen Schülerin/dem ordentlichen Schüler steht es frei, pro Stufe weitere musikpraktische Ergänzungsfächer im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c zu wählen. Unterrichtsform der Ergänzungsfächer: Gruppen- oder Klassenunterricht.



(4) Dauer der Ausbildungsstufen:


a) Elementarstufe:
1. Die Dauer der Elementaren Musikpädagogik beträgt 1 bis 4 Lernjahre.
2. Die Dauer der Elementarstufe im Hauptfach beträgt 2 Lernjahre und kann in begründeten Ausnahmefällen durch die Schulleiterin/den Schulleiter verlängert werden.
Die beiden Formen der Elementarstufe können aufeinander folgend oder zeitgleich absolviert werden.


b) Unter-, Mittel- und Oberstufe:
Die Dauer der Unter-, Mittel- und Oberstufe beträgt in der Regel jeweils 4 Lernjahre. Eine Verlängerung dieser Dauer für den Abschluss der jeweiligen Stufe ist in begründeten Ausnahmefällen durch die Schulleiterin/den Schulleiter möglich. Ein vorzeitiger Übertritt in die nächstfolgende Ausbildungsstufe ist bei überdurchschnittlichen Lernerfolgen durch die erfolgreiche Ablegung einer vorgezogenen Übertrittsprüfung möglich (siehe Anhang: I. Prüfungsordnung Abs. 1 lit. b).


§ 6 Lehrplan
(1) Der Unterricht an der Musikschule wird nach dem „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung erteilt. Dies gilt sowohl für die fachspezifischen Lehrpläne als auch für die allgemeinen pädagogischen und didaktischen Grundsätze.
Die Lehrpläne für jene Unterrichtsgegenstände, die nicht im „Lehrplan für Musikschulen“ der KOMU enthalten sind, finden sich im Anhang (siehe Anhang: II. Zusätzliche Lehrpläne).
Unterrichtssprache ist Deutsch.
a) Hauptfächer sind:
1. alle Fächer in den Bereichen Elementare Musikpädagogik, Gesang und Stimme, Schlaginstrumente, Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Tasteninstrumente, Holz- und Blechblasinstrumente sowie Volksmusik, Jazz Pop Rock sowie Tanz und Bewegung, die im „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind.
2. Alte Musik
3. Komposition und Tonsatz
4. Musikleitung
b) Musiktheoretisches Ergänzungsfach:
Musikkunde laut „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung.
c) Musikpraktische Ergänzungsfächer:
Im „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung wird auf folgende musikpraktische Ergänzungsfächer verwiesen:
1. Chor
2. Ensemble
3. Orchester
(2) Ausbildungsplan
a) Folgender Ausbildungsplan stellt die Mindestanforderung für den ordentlichen Schulbesuch dar:
Elementarstufe:

Hauptfach (2 Jahre), elementare Musikkunde (1 J.), freiwilliges Ergänzungsfach (1 J.)


Unterstufe:

Hauptfach (4 Jahre), Musikkunde 1 (1 J.), Ergänzungsfach (1 J.)

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Mittelstufe:

Hauptfach (4 Jahre), Musikkunde 2 (1 J.), Ergänzungsfach (1 J.)


Oberstufe:

Hauptfach (4 Jahre), Musikkunde 3 (1 J.), Ergänzungsfach (1 J.)


b) Das Hauptfach muss im Ausmaß einer Wochenstunde (= eine Unterrichtsstunde pro Woche und Schuljahr) besucht werden. Die im Ausbildungsplan vorgeschriebenen musiktheoretischen und musikpraktischen Ergänzungsfächer müssen pro Stufe für die Dauer eines Jahres im Ausmaß einer Wochenstunde (= eine Unterrichtsstunde pro Woche und Schuljahr) besucht werden.
c) In welchem Lernjahr der entsprechenden Ausbildungsstufe die im Ausbildungsplan vorgeschriebenen musiktheoretischen und musikpraktischen Ergänzungsfächer absolviert werden, obliegt grundsätzlich der Wahl der Schülerin/des Schülers.
(3) Die Schülerin/Der Schüler ist nach erfolgreicher Ablegung einer Dispensprüfung  von der Verpflichtung zum Besuch des musiktheoretischen Ergänzungsfaches befreit.
Auf Antrag der Schülerin/des Schülers hat die Schulleiterin/der Schulleiter eine Schülerin/einen Schüler von der Teilnahme an einem Ergänzungsfach zu befreien, wenn die Schülerin/der Schüler durch Vorlage einer Bestätigung einer kulturellen Einrichtung oder eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachweist, dass sie/er das Bildungsziel bereits mindestens gleichwertig erreicht hat. Die Entscheidung, ob das Bildungsziel bereits mindestens gleichwertig erreicht wurde, obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter.


§ 7 Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung
(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBI. Nr. 371/1974 in der jeweils geltenden Fassung) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung
a) Die ordentliche Schülerin/Der ordentliche Schüler wird am Ende des Schuljahres im Hauptfach und in dem in diesem Schuljahr absolvierten musiktheoretischen Ergänzungsfach von den Lehrkräften der betreffenden Fächer beurteilt und erhält ein Jahreszeugnis. Die Teilnahme an musikpraktischen Ergänzungsfächern ist mit der Anzahl der in diesen Fächern absolvierten Unterrichtsstunden (vgl. § 8 Abs. 4) ebenfalls im Jahreszeugnis zu vermerken.
§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - d und l des Schulunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 472/1986
in der jeweils geltenden Fassung) finden sinngemäß Anwendung.
b) Die außerordentliche Schülerin/Der außerordentliche Schüler wird am Ende des Schuljahres bzw. zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens aus der Musikschule in dem in diesem Schuljahr bzw. bis zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens aus der Musikschule absolvierten Hauptfach und/oder musiktheoretischen Ergänzungsfach von der Lehrkraft des betreffenden Faches/der betreffenden Fächer beurteilt und erhält eine Schulbesuchsbestätigung. Die Teilnahme an musikpraktischen Ergänzungsfächern ist ebenfalls in der Schulbesuchsbestätigung zu vermerken.
(3) Im Zeugnis über die Ablegung einer Elementarprüfung bzw. einer Übertrittsprüfung sowie im Abschlusszeugnis ist ein Prädikat zu vergeben (siehe Bildungsdirektion NÖ).

(4) Elementar-, Übertritts- und Abschlussprüfungen sowie Einstufungs- und Dispensprüfungen werden vor einer Kommission abgelegt (siehe Bildungsdirektion NÖ).

§ 8 Unterrichtszeit
(1) Die für allgemeinbildende Pflichtschulen im Bundesland Niederösterreich geltenden Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, über das Schuljahr , die Ferienregelung und die schulfreien Tage finden sinngemäß Anwendung.
(2) Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt grundsätzlich 50 Minuten. Aus pädagogischen Interessen und mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten kann die Dauer einer Unterrichtsstunde auch 25, 30 oder 40 Minuten betragen.
(3) Der Schulerhalter hat dafür zu sorgen, dass das Ausmaß von mindestens 33 Unterrichtsstunden pro Schuljahr und Fach angeboten wird.
(4) Ergänzungsfächer können auch geblockt stattfinden. Bei musikpraktischen Ergänzungsfächern können sich die geblockten Unterrichtsstunden über die gesamte Ausbildungsstufe verteilen, sofern sie in Summe das Ausmaß von mindestens 33 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.

§ 9 Schulordnung
(1) Die Musikschule übernimmt mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichts nach dem festgelegten Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
(2) Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrkräften im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der Schulleitung festgesetzt.
(3) Die festgelegten Unterrichtsstunden sind durch die Schülerin/den Schüler regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von der Schülerin/dem Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Die Schule ist von der Verhinderung der Schülerin/des Schülers ehest möglich zu informieren.
(4) Die Schülerin/Der Schüler hat durch ihr/sein Verhalten und ihre/seine Mitarbeit im Unterricht sowie bei den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
(5) Ungebührliches Benehmen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.
(6) Beschädigungen von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien gehen zulasten der betreffenden Schülerin/des betreffenden Schülers oder deren/dessen Erziehungsberechtigten.


§ 10 Schulleitungen, Lehrkräfte, Lehrbefähigung
(1) Die Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung der Schulleiterin/des Schulleiters.
(2) Es gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 iVm 4 des Privatschulgesetzes.
(3) Schulleiterinnen/Schulleiter haben eine abgeschlossene musikalisch-pädagogische Ausbildung an einer Kunstuniversität (früher Hochschule für Musik und darstellende Kunst) oder an einem Konservatorium oder eine sonstige geeignete Befähigung sowie ausreichende pädagogische Erfahrung und organisatorische Fähigkeiten nachzuweisen.
(4) Lehrkräfte haben die Lehrbefähigung für das entsprechende Hauptfach durch eine abgeschlossene musikalisch-pädagogische Ausbildung an einer Kunstuniversität (früher Hochschule für Musik und darstellende Kunst) oder an einem Konservatorium oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
(5) Für Ergänzungsfächer gelten jene Prüfungen als Nachweis der Lehrbefähigung, welche die Lehrinhalte des betreffenden Ergänzungsfaches als Prüfungsgegenstand im Rahmen des absolvierten Schulbesuchs, Studiums oder entsprechender Fortbildungsveranstaltungen umfassten.

§ 11 Standorte und Ausstattung der Schule
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass das Schulgebäude über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Musikschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.
Die Schule kann bei Bedarf in eine Hauptanstalt und Zweigstellen gegliedert werden.
Ferner hat der Schulerhalter nachzuweisen, dass die Musikschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

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Weitere Informationen: siehe Bildungsdirektion NÖ

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Organisationsstatut: Der Schulalltag
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